Rechtliche Hinweise

Mitwirkungspolitik

Die Lüdke Vermögenstreuhand GmbH ist als Vermögensverwalter i.S. von § 134a Abs. 1 Nr. 2 a) AktG verpflichtet, ihre Mitwirkungspolitik i.S. von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Die Lüdke Vermögenstreuhand GmbH übt keine Aktionärsrechte i.S. von § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften i.S. von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Ad-hoc-Mitteilungen und sonstiger Veröffentlichungen über die Gesellschaften wie z.B. Researchberichten.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft i.S. von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit oder ein Zusammenwirken mit anderen Aktionären i.S. von § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten i.S. von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i.S. von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S. von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.